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Satzung des FFC Grün-Weiss 76 Reinickendorf
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(zuletzt geändert am 20.01.07) § 1 Name , Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der am 08.03.76 gegründete Verein führt den Namen FFC Grün Weiß 76 Reinickendorf und hat seinen Sitz in Berlin. (2) Der Verein ist Mitglied im Verband für Freizeitfußball (VFF) und erkennt dessen Satzungen und Ordnungen an. (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und zwar durch Ausübung des Sports. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung und Ausübung des Fußballsports, als körperlicher Ausgleich für das Berufs und Geschäftsleben. (2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. (4)Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (5) Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
§ 3 Vereinsfarben
Die Farben des Vereins sind Grün und Weiß. Seine Abzeichen, Wimpel etc. sollen diesen Farben entsprechen.
§ 4 Mitgliedschaft
Dem Verein können angehören erwachsene Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und zwar a) aktive Mitglieder b) passive Mitglieder c) Ehrenmitglieder.
§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft ist für mindestens 6 Monate schriftlich, unter Anerkennung der Satzung, zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung, die nicht begründet zu werden braucht, ist die Berufung an die Mitgliederversammlung, durch den Antragsteller zulässig. Diese entscheidet endgültig. (2) Die Mitgliedschaft erlischt durch: a) Austritt b)Ausschluß c)Tod (3) Der Austritt muß dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigung kann nur zum Monatende erfolgen. § 5 Abs. 1 ist zu beachten. (4) Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden: a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen, b) wegen Beitragsrückständen von mehr als einem Jahr trotz Mahnungen, c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereines oder groben unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens, d) wegen unehrenhaften Handlungen. In den Fällen a), c) und d) ist vor Entscheidung dem betroffenen MItglied die Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Es ist zu der Verhandlung des Vorstandes, über den Ausschluß, unter Einhaltung einer Frist von mindestens 10 Tagen, schriftlich zu laden. Die Entscheidung erfolgt schriftlich und ist zu begründen. Der Bescheid über den Ausschluß ist mit eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen drei Wochen nach Zugang der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. (5) Bei Beendigung der MItgliedschaft bleiben die Beitragspflicht und sonstige Verpflichtungen gegenüber dem Verein bestehen. (6) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen 6 Monate nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief dargelegt und geltend gemacht werden.
§ 6 Rechte und Pflichten
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen ders Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen, sofern sie nicht mehr als 3 Monate mit ihren Beitragszahlungen im Rückstand sind. (2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und Ordnungen des Vereins zu verhalten. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet. (3) Die MItglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 7 Organe
Die Organe des Vereines sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand.
§ 8 Die MItgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Jahreshauptversammlung. Diese ist insbesondere zuständig für: a) Entgegennahme des Vorstandsbericht, b) Entgegennahme des Kassenprüfungsberichtes, c) Entlastung und Wahl des Vorstandes, d) Wahl des Kassenprüfers, e)Satzungsänderungen, f) Beschlußfassung über Anträge, g) Auflösung des Vereins. (2) Die Jahreshauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt; sie sollte im 1. Quartal durchgeführt werden. (3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen mit schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn: a) es der Vorstand beschließt b) es 20 % der Mitglieder beantragen. (4) Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muß eine Frist von mindestens 2 und höchstens 6 Wochen liegen. Mit der Einberufung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderung müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden. (5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der angegebenen gültigen Stimmen. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebebe Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Bei Wahlen muß eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von 5 % der Anwesenden beantragt wird. (6) Anträge können von jedem Mitglied gestellt weden. (7) Anträge auf Satzungsänderung müssen, vier Wochen vor der Mitgliederversammlung, schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein. (8) Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereines eingegangen sind. Später eingegangene Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit bejaht wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind ausgeschlossen. (9) Über die Mitgliedsversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, dass vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Stimmrecht und Wählbarkeit
(1) Alle Mitglieder besitzen Stimmrecht und Wahlrecht, sofern sie nicht mehr als 3 Monate Beitragsrückstände aufweisen. (2) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. (3) Gewählt werden können alle geschäftsfähigen Mitglieder des Vereines, denen ein Stimmrecht zusteht. (4) Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an de Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
§ 10 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus: a) dem 1. Vorsitzenden b) dem 2. Vorsitzenden c) dem Geschäftsführer d) dem Kassenwart e) dem Sportwart
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Vertreters. Er berichtet der Mitgliederversammlung über die Tätigkeit des Vorstandes. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke, Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen. (3) Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann andere Vorstandmitglieder mit der Leitung beauftragen. (4) Der Vorstand wird jeweils für 1 Jahr gewählt.
§ 11 Der Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer eines Jahres einen Kassenprüfer, der nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein darf. Der Kassenprüfer hat die Kasse des Vereines einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Der Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragt, bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte, die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.
§ 12 Auflösung
(1) Über die Auflösung des Vereines entscheidet eine hierfür besonders einzuberufene Mitgliederversammlung, mit Zweidrittelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten. (2) Bei Auflösung des Vereines oder Wegfall des Zweckes gem § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es Ansprüche aus Darlehensverträgen der Mitglieder übersteigt, dem Landessportbund Berlin e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins FFC Grün Weiß 76 Reinickendorf am 29.04.88 beschlossen worden.
Anlage zur Satzung des Freizeitfußballvereins Grün-Weiß 76 Reinickendorf/Beitragsordnung
Am 02.01.10, wurden die Monatsbeiträge des FFC Grün-Weiß 76 Reinickendorf, im Rahmen der Jahreshauptversammlung, durch die beschlussfähige Mitgliederversammlung wie folgt festgelegt:
aktive Mitglieder : 8,50 € passive Mitglieder : 3,50 € Beitrittsgebühr für aktive Neueintritte : 10,00 €
Passanträge aktiver Mitglieder werden erst nach Nachweis eines Dauerauftrages bearbeitet. Des Weiteren wurden im Rahmen der Jahreshauptversammlung 2004, durch die beschlussfähige Mitgliederversammlung folgende Anträge beschlossen: Aktive Vereinsmitglieder, die mit ihren Beitragszahlungen mehr als 6 Monate in Verzug geraten, sind vereinsintern zu sperren. Passiven Mitgliedern mit selbigen Rückständen, werden 10,- € in Rechnung gestellt. Alle jetzigen Mitglieder und zukünftige Neueintritte, haben ihre Beiträge per Dauerauftrag auf das Vereinskonto zu entrichten. Ausnahmen und Sonderregelungen können auf Initiative des Betroffenen, durch den Vorstand beschlossen werden.
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